Energie-Entlastungspaket: Diesmal vollen Familienzuschuss für Alleinerziehende!
Berlin, 28. März 2022. Die Ampel hat sich angesichts steigender Energiekosten auf ein Entlastungspaket geeinigt. Im Pakt enthalten sind u.a. ein Familienzuschuss in Höhe von 100 Euro, der mit dem Kindergeld ausgezahlt werden soll, eine Energiepreispauschale von 300 Euro für Erwerbstätige und Selbstständige sowie eine Verdopplung der Einmalzahlung von 100 Euro an Empfänger*innen von Sozialleistungen.
Hierzu erklärt Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV): „Wir begrüßen, dass die Ampelregierung Härten angesichts der steigenden Energiepreise abfedern möchte. Diese sind für Familien mit kleinen Einkommen und somit für viele Alleinerziehende ein echtes Problem. Da Energiepreise absehbar dauerhaft hoch sein werden, hätten wir uns jedoch auch längerfristige Antworten gewünscht. Beim Familienzuschuss ist offen, ob wieder die identische Rezeptur wie beim Kinderbonus Anwendung finden soll. Für Alleinerziehende war dieses Rezept jedoch unbekömmlich – als Kindergelderhöhung konnte ein unterhaltszahlender Elternteil den Unterhalt um den halben Bonus kürzen. Für Alleinerziehende hieß das: Volle Mehrbelastung, halber Bonus. Wir dringen darauf, diesen Fehler nicht zu wiederholen. Der Familienzuschuss wird am Lebensmittelpunkt des Kindes gebraucht, in dem Haushalt, in dem die Energiekosten entstehen: Voll bei den Alleinerziehenden! Die Mehrbelastungen durch steigende Fahrtkosten umgangsberechtigter Elternteile können hingegen durch die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro abgefedert werden.“
Der Kinderbonus sollte Mehrbelastungen in der Coronakrise auffangen. 2020 belief er sich auf einmalig 300 Euro, 2021 auf 150 Euro. Da der Kinderbonus als einmalige Erhöhung des Kindesgelds umgesetzt war, hat auch hier die hälftige Aufteilung zwischen getrennten Eltern gegriffen. Der VAMV hat bereits 2020 einen Formulierungsvorschlag vorgelegt, mit dem der Kinderbonus voll bei Alleinerziehenden ankommen kann, ohne das Unterhaltsrecht grundlegend ändern zu müssen.
Von Sara Buschmann